Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dröschler Werkstattausrüstung GmbH
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dröschler Werkstattausrüstung GmbH gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen mit unseren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dröschler Werkstattausrüstung GmbH gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingung des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden zur Ausführung dieses Vertrages sind schriftlich zu treffen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Bestellungen oder Aufträge sind für den Besteller bindend, der Vertragsschluss kommt nach unserer Wahl durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Kataloge, sonstige Produktinformationen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich von uns bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung der Dröschler Werkstattausrüstung GmbH zugänglich gemacht werden. Eigenschaften von Waren, die der Besteller aus Werbung oder der Kennzeichnung von Waren oder aufgrund eines Handelskaufs erwarten kann, sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben oder bestätigt sind.
4. Garantien sind nur dann verbindlich für uns, wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Versicherung und Montage.
2. Insofern die Dröschler Werkstattausrüstung GmbH die Aufstellung oder Montage übernommen hat und es keine anderen Absprachen gibt, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Rechnungen sind ohne Abzug zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sofort mit Eingang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei uns.
4. Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er nach Fälligkeit eine Mahnung erhält oder die Zahlung nicht zu einer kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeit leistet. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir unbeschadet unserer sonstigen oder weitergehenden Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind.
6. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Kunden nur gestattet, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Fristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn es werden ausdrücklich Fristen und Termine als verbindlich bezeichnet.
2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
3. Erfüllungsort unserer Leistungspflichten ist der Geschäftssitz der Dröschler Werkstattausrüstung GmbH in Zöllnitz. Kosten der Übersendung von Waren sind vom Kunden zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle.
4. Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kommen wir durch eine schriftliche Aufforderung des Kunden, die frühestens 6 Wochen nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Im Falle jeglichen leicht fahrlässig verursachten Lieferverzuges ist der Kunde berechtigt, einen Schadenersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB für jede volle Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 Prozent des Gesamtpreises der Produkte, begrenzt auf höchstens 5 Prozent des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden, geltend zu machen. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist ausgeschlossen.
5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, unabhängig davon, ob diese Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten eingetreten sind.
6. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch ist auf 15 % des Auftragswertes pauschaliert; der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder einer sonstigen Transportperson bzw. Absendung des Liefergegenstandes ab unserem Geschäftssitz auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt auch, wenn von uns Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen werden. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Falls keine bestimmte Weisung des Kunden vorliegt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.
2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Dies gilt auch, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Kunden über.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die Dröschler Werkstattausrüstung GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor.
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur in gewöhnlichen Geschäftsverkehr und, solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Weiterveräußerung steht dem Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge durch den Besteller gleich.
3. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust und Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen den Kunden Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese Ansprüche mit sämtlichen Nebenrechten ebenfalls im Voraus an uns abgetreten. Wird der Eigentumsvorbehalt durch uns geltend gemacht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns nicht erfüllt. Wir sind in diesem Fall ohne Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen.
4. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
5. Der Kunde ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Aufwand.
§ 7 Sachmängelhaftung
1. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind die Ansprüche des Kunden auf Mängelbeseitigung auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch beschränkt. Der Kunde hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Nachlieferung) erfolgen. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als den Erfüllungsort befindet. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch sowie dann als fehlgeschlagen, wenn uns eine zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr, wenn es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
4. Wir haften im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern uns arglistiges Verhalten vorgeworfen oder wenn unsere Vertragspflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haften wir schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem haften wir nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesem Falle ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nicht, sofern uns nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit trifft.
5. Im Falle eines Mangels, der auf einer nicht von uns durchgeführten fehlerhaften Montage beruht, besteht die Verpflichtung für Sachmängelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung der Montage hat der Kunde darzulegen und zu beweisen.
6. Der Mangel und Ansprüche auf Mängelbeseitigung sind bei uns geltend zu machen. Ist der Kunde Händler, ist er verpflichtet uns die etwaige Mängelanzeige seines Kunden unverzüglich zu übermitteln. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, hat er etwaigen, sich daraus ergebenden Schaden selbst zu tragen.
§ 8 Montage- und Reparaturbedingungen
1. Soweit wir gemäß Auftragsbestätigung auch Montage oder Reparaturarbeiten durchzuführen haben, setzt der Beginn unserer Arbeiten voraus, dass der Kunde sämtliche Vorleistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wurden, vollständig und sachgerecht erbracht hat. Dies gilt insbesondere fürErd-, Fundament-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der zur Durchführung der Montage oder Reparatur erforderlichen Zu- und Ableitungen entsprechend den von uns mit der Auftragsbestätigung oder innerhalb angemessener Zeit vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung gestellten Fundamentplänen.
2. Der Transport sowie das Abladen der Ware gehört regelmäßig nicht zu unserem Leistungsumfang und sind daher durch den Kunden auf seine Kosten durchzuführen.
3. Während der Dauer der Montage stellt uns der Kunde trockene, beheizbare und abschließbare Räume und die für die Montage bzw. Reparatur benötigte Energie zur Verfügung.
4. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Eine Anrechnung des Restwertes des ausgetauschten Teils findet nur statt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
5. Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen, wird der tatsächliche Arbeits- und Materialaufwand abgerechnet. Wir sind berechtigt, die am Tag der Leistungserbringung gültigen Tagessätze für Arbeitsreise und Wartezeit zu berechnen. Der Kunde trägt zusätzlich die in der Auftragsbestätigung genannten Nebenkosten wie Auslösung, Übernachtung und Fahrkosten.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Montage oder Reparaturarbeiten abzunehmen. Abnahmefähige Reparatur- und Montageleistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde diese nach Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen abnimmt. Im Falle der mangelnden Fristsetzung gelten abnahmefähige Montage- und Reparaturarbeiten nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss der Arbeiten als abgenommen. Gewährleistungsansprüche der Montage- und Reparaturarbeiten sind zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Im Falle der Nacherfüllung besteht kein Recht des Kunden vom Vertrag über die Montage- und Reparaturarbeiten zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Datenschutzklausel
Als Verantwortlicher erfasst, bearbeitet und speichert die Firma Dröschler Werkstattausrüstung GmbH personenbezogene Daten (gemäß Art. 4 EU-DSGVO) ihrer Geschäftspartner, Kunden und Mitarbeiter.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Dröschler Werkstattausrüstung GmbH die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung der EU-DSGVO erheben, speichern, verarbeiten und nutzen wird, soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung und aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist ( Art. 6 Absatz b EU-DSGVO). Dazu gehört auch, dass die Daten an Dritte weitergeleitet werden, die von der Dröschler Werkstattausrüstung GmbH mit der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung beauftragt worden. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Auch eventuelle Auftraggeber werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Dröschler Werkstattausrüstung GmbH und deren Mitarbeiter einhalten.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit und nach den Grundsätzen der EU-DSGVO. Alle Daten werden nur solange gespeichert, wie es dem Zweck der Verarbeitung entspricht bzw. wie der Gesetzgeber es vorschreibt.
Betroffene haben das ausdrückliche Recht des Widerspruchs, der Einsichtnahme, der Einschränkung und der Löschung ihrer personenbezogenen Daten sowie das Recht der Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-Landesbehörde in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Dröschler Werkstattausrüstung GmbH.
Ein Widerspruch sollte schriftlich erfolgen.
Erfolgt kein Widerspruch, so setzt die Firma Dröschler Werkstattausrüstung GmbH die rechtmäßige Einwilligung des Betroffenen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten voraus. Weitere Informationen zum firmeninternen Umgang mit personenbezogenen Daten entnehmen sie bitte den Ausführungen zum Datenschutz auf der Website der Dröschler Werkstattausrüstung GmbH.
§ 10 Rücktrittsrecht, Zurückbehaltungsrecht
Zahlt der Kunde nicht vereinbarungsgemäß oder wird hinsichtlich des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder werden uns Umstände bekannt, die zu ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Vertragserfüllung durch den Kunden Anlass geben, so können wir unsere Lieferung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Kunde Sicherheit für sie geleistet hat. Bewirkt der Kunde die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit und stellt er innerhalb angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch ist auf 15 % des Auftragswertes pauschaliert; der Nachweise eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen uns und dem Kunden ergebende Streitigkeiten aus den zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und / oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 12 Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, sollen die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Dies trifft auch auf die Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen zu. Die Vertragsteile verpflichten sich an Stelle einer unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. die Lücke ausfüllt.
Gültig ab 15.März 2019